Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WoEigG
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass Wohnungen oder sonstige Räume im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes abgeschlossen sind. Sie ist (neben dem Aufteilungsplan) für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch erforderlich
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass Wohnungen oder sonstige Räume im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes abgeschlossen sind. Sie ist (neben dem Aufteilungsplan) für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch erforderlich
Abgeschlossen ist das Sondereigentum dann, wenn es baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt ist und einen eigenen Eingang vom Freien, vom Treppenraum oder von einem Vorraum hat. Es können auch zusätzliche Räume (außer Küche und Bad mit WC bei Wohnungen) außerhalb des Abschlusses liegen. Diese müssen verschließbar sein.
Rechtsgrundlagen allgemein
(Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) vom 15.03.1951)
Unterlagen
- Antrag auf Abgeschlossenheit (mind. 2-fach)
- Lageplan (Maßstab 1:500, nicht älter als 6 Monate, muß angefertigt sein vom zuständigen Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur)
- Bauzeichnungen (Grundrisse für alle Geschosse, Schnitte, Ansichten im Maßstab 1:100)
Kosten
Je Sondereigentumsanteil 50,00 EUR
Je Sondereigentumsanteil im Bestand 100,00 EUR
Je Mehrausfertigung 30,00 EUR