Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, das

  1. noch nicht 12 Jahre alt ist
  2. bei einem seiner Elternteile lebt, der,
  3. ledig, verwitwet, geschieden ist, oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,
  4. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschussbetrages (siehe unten) von dem

anderen Elternteil oder, wenn dieser verstoben ist, nicht in dieser Höhe Waisenbezüge erhält.

Darüber hinaus kann ein Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehen, wenn zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfüllt sind.                    

Den Antrag sowie die zum Antrag erforderlichen Unterlagen können Sie online oder persönlich einreichen. Möchten Sie Ihren Antrag persönlich einreichen, stimmen Sie hierfür bitte vorab telefonisch oder persönlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten einen Termin ab.

Für weitere Informationen melden Sie sich gerne bei Herrn Brinkrode.

Unterhaltsvorschuss-Online

 

 

Unterlagen

Folgende Unterlagen sind - soweit vorhanden - dem Antrag in Kopie beizufügen bzw. mitzubringen:

  • Personalausweis
  • Ausweis bzw. Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Unterhaltstitel
  • Scheidungsurteil
  • Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung
  • Einkunftsnachweise wie z.B. Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente

Rechtsgrundlagen

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Kosten

keine Gebühren.