Ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses für private Zwecke oder zur Vorlage bei Behörden kann beim Bürgerbüro erfolgen.

Führungszeugnisse:

Belegart N – Ein Führungszeugnis, das für private Zwecke ausgestellt wird („Privatführungszeugnis“).

Belegart O bzw. OG – Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde („Behördenführungszeugnis“)

Belegart NE – „erweitertes Führungszeugnis“, das über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig werden sollen (siehe auch Rubrik „benötigte Unterlagen“)

Belegart OE – „erweitertes Führungszeugnis“ zur Vorlage bei einer Behörde (weitere Hinweise vgl. Belegart NE)

Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn erteilt; die Bearbeitungszeit beträgt aktuell ca. 2 Wochen. Sofern das Führungszeugnis an eine Behörde gesandt werden soll, geben Sie bei Antragstellung die Anschrift dieser Behörde an. Der Versand erfolgt dann direkt dorthin.
Weitere Informationen zum Führungszeugnis finden Sie auf der Internetseite des BfJ.
Eine schriftliche Beantragung direkt beim BfJ ist nicht möglich! Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden. 

Das Führungszeugnis kann auch online beantragt werden. Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss, und ein passendes Kartenlesegerät. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Flyer.
Ausländische Mitbürger, die keinen deutschen Personalausweis besitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funktion ihres elektronischen Aufenthaltstitels nutzen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/

Eine Beantragung eines Führungszeugnisses bei der Nebenwohnsitzgemeinde ist möglich.

Unterlagen

Bei der Beantragung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Der Führerschein ist nicht ausreichend, da es sich hierbei um eine Fahrerlaubnis und nicht um ein Ausweisdokument handelt.
Bei der Beantragung eines sog. erweiterten Führungszeugnisses ist ein schriftlicher Nachweis der Beschäftigungsstelle vorzulegen, dass ein Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) benötigt wird.

WICHTIG:
Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 30 Abs. 2 BZRG).

Kosten

Die Gebühr für das Führungszeugnis beträgt 13 EUR und ist beim Bürgerbüro zu entrichten.