Ausländische Urkunden - Überprüfung und Anerkennung
Zur Anerkennung von ausländische Urkunden gelten besondere Vorschriften.
Sie möchten zu Ihrer Person einen standesamtlichen Vorgang aus dem Ausland in Deutschland anerkennen lassen und beantragen die Eintragung im Melderegister, z.B. für:
- Eheschließung im Ausland
- Geburt im Ausland
- Sterbefall im Ausland
- Scheidung im Ausland
Je nachdem, in welchen Land die Urkunden ausgestellt wurden, gelten unterschiedliche Prüfungskriterien für den internationalen Urkundenverkehr.
Folgende Verfahrensarten gibt es:
Internationale Urkunden (CIEC-Übereinkommen)
EU-Staaten (Hinweis: auch die Türkei kann diese Urkunden ausstellen) stellen häufig eine mehrsprachige Urkunde nach dem CIEC-Übereinkommen, die ohne Übersetzung in Deutschland anerkannt werden kann.
Apostille (hier die teilnehmenden Länder)
Die „Haager Apostille“ ist die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers einer Urkunde. Sie wird von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, nach festgelegtem Muster des Haager Übereinkommens erteilt.
Legalisation
Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift und die Befugnis des Ausstellers einer Urkunde. Sie wird durch den Konsularbeamten/der Konsularbeamtin des Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll (in diesem Fall Deutschland).
Amtshilfeverfahren
Nachdem einige Auslandsvertretungen feststellen mussten, dass in ihrem Amtsbezirk die Voraussetzungen für die Legalisation von Urkunden nicht gegeben sind, haben sie mit Billigung des Auswärtigen Amts die Legalisation bis auf weiteres eingestellt.
Liste der von diesem Verfahren betroffene Länder
Die deutschen Auslandsvertretungen in den meisten dieser Länder können jedoch-je nach den lokalen Gegebenheiten-im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden gutachtlich überprüfen, ob eine Urkunde formal echt ist und ob der bescheinigte Sachverhalt zutrifft und hierdurch den Inlandbehörden Entscheidungshilfen geben.
Dieser Überprüfung kann die deutsche Behörde beauftragen. Sie dauert meist mehrere Monate.
Hinweis: Hierfür fallen Gebühren (meist im 3-stelligen Bereich) für den/die Urkundeninhaber*in an.
Erforderliche Unterlagen
Einzelfallabhängig, daher persönliche Beratung erforderlich
Hinweise und Besonderheiten
Ansprechpartnerinnen:
Carolin Rassenhövel, 02522/72-125; carolin.rassenhoevel@oelde.de
oder
Dorothee Schulte, 02522/72-202; dorothee.schulte@oelde.de
Kosten
- gebührenfrei
Hinweis: Kosten von Dritten (z.B. anerkannte Übersetzer*innen) oder Gebühren für Amtshilfeverfahren von deutschen Botschaften möglich