Strauchabfuhr*
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Zweimal im Jahr (Frühjahr und Herbst) wird auf Antrag Strauchschnitt abgefahren.
Verwaltungsspezifische Informationen:
Sperriges Baumschnittgut mit einem Durchmesser von bis zu 12 cm und Strauchschnittgut von Wohngrundstücken werden an geeigneter Stelle abgefahren. Gewerbliches sowie land- und forstwirtschaftliches Baum- und Strauchschnittgut gehört grundsätzlich nicht hierzu. Das sperrige Baum- und Strauchschnittgut ist kurz vor den bekannt gegebenen Terminen in nicht mehr als 1,50 m langen Bündeln bereitzustellen. Stämme, die einen Durchmesser von 12 cm und bzw. oder eine Länge von 1,50 m überschreiten sowie Wurzelwerk, sind bei der Abfuhr sperriger Abfälle nach § 18 zur Entsorgung bereitzustellen. Das sperrige Baum- und Strauchschnittgut ist so bereitzustellen, dass Passanten und Straßenverkehr nicht gefährdet oder erheblich behindert werden.
Den Antrag finden Sie hier im Frühjahr 2025.