Abbruch baulicher Anlagen
Sofern die beabsichtigte Beseitigung der Anlage / des Gebäudes nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genehmigungsfrei ist, ist sie der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem der Eingang der Anzeige bestätigt worden ist.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).
Hier können insbesondere betroffen sein
- Denkmalrecht (Untere Denkmalbehörden bei den Gemeinden/Städten)
- Naturschutz (Kreis Warendorf, Amt für Planung- und Naturschutz, z. B. nistende Vögel)
- Umweltschutz (Kreis Warendorf, Amt für Umweltschutz, z. B. Asbest)
- Immissionsschutz (Kreis Warendorf, Bauamt, Abteilung Immissionsschutz, z. B. Staubentwicklung).Weitere Informationen hierzu siehe Flyer "Immissionsschutz auf Baustellen"
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 62 (3) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
Unterlagen
- Anzeige Beseitigung von Anlagen
- Aktueller Auszug aus der Liegenschafts-/Flurkarte (§ 2 Abs. 2 BauPrüfVO) -> Katasteramt
- Bestätigung einer/s qualifizierten/n Tragwerksplanerin/s über die Standsicherheit der angebauten Gebäude
- Erhebungsbogen Bautätigkeit Abgang
- Erläuterung Abgang
- Formular A: Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP)
- Formular B: Art für Art Protokoll