Als Werbeanlage gelten alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmter Säulen, Tafeln und Flächen. Ebenso können Werbeanhänger und beschriftete Kraftfahrzeuge eine Werbeanlage darstellen, wenn sie eben diesem Zweck dienen sollen (s.u.).
Ist die werbende Fläche größer als 1 m², so ist die Werbeanlage in der Regel als bauliche Anlage einzustufen und bedarf daher der vorherigen Baugenehmigung durch die zuständige Bauordnungsbehörde. Vor Anbringung oder Errichtung der Werbeanlage ist daher von der Bauherrin / dem Bauherren bei der Bauordnungsbehörde durch eine bauvorlageberechtigte Person (Architekt/Planer) ein entsprechender Bauantrag einzureichen. Erst nach erteilter Baugenehmigung darf mit dem Bau begonnen werden. Die Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.


Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.

Eine Besonderheit stellen Werbeanhänger dar:
Wenngleich eine solche Werbeanlage beweglich ist, handelt es sich doch um eine bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf.

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 10 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Unterlagen

  • Bauantrag für Werbeanlage(n)
  • Aktueller Auszug aus der Liegenschafts-/Flurkarte
  • Lageplan (Maßstab 1:500)
  • Ansichten (Maßstab 1:50)
  • Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtbildmontage
  • Angaben zur Kostenermittlung (Rohbau-/Herstellungskosten)
  • weitere vorhabensspezifische Unterlagen (auf Anfrage)

Die Unterlagen sind 3-fach einzureichen.

Kosten

Die Gebühr für die Baugenehmigung bzw. den Vorbescheid bemisst sich nach den Rohbaukosten und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebühren-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berechnet. Die Gebühr für die Verlängerung der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheides bemisst sich nach der Genehmigungsgebühr.
Die Mindestgebühr beträgt jeweils 50,00 EUR.