Nutzungsänderung

Die Nutzungsänderung bedarf der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63,78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.

Der Antrag auf Nutzungsänderung ist ein entsprechender Bauantrag, der vor Umsetzung des Vorhabens von der Bauherrin / dem Bauherren bei der Bauordnungsbehörde durch eine bauvorlageberechtigte Person (Architekt/Planer) einzureichen ist.
Der in den vorzulegenden Unterlagen aufgeführte Lageplan darf keinen kleineren Maßstab als 1 : 500 haben, nicht älter als 6 Monate sein und muss von dem zuständigen Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt sein.
Die Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Erst nach erteilter Baugenehmigung darf die Nutzungsänderung durchgeführt werden. Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Durchführung der Nutzungsänderung begonnen wurde. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 60 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Unterlagen

weitere vorhabensspezifische Unterlagen (auf Anfrage)

Kosten

Die Baugenehmigungsgebühr bemisst sich nach den Rohbaukosten und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berechnet. Die Gebühr für die Verlängerung der Baugenehmigung bemisst sich nach der Baugenehmigungsgebühr. Die Mindestgebühr beträgt jeweils 50,00 EUR.