Möchte eine Bauherrin / ein Bauherr rechtsverbindlich geklärt haben, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, kann ein sogenannter Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ermöglicht es der Antragstellerin / dem Antragsteller, auch ohne Vorlage der kompletten Bauvorlagen, eine grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstückes oder bestimmte baurechtliche Detailfragen zu klären. Der in den vorzulegenden Unterlagen aufgeführte Lageplan darf keinen kleineren Maßstab als 1 : 500 haben, nicht älter als 6 Monate sein und muss von dem zuständigen Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt sein.

Der Vorbescheid gilt – unabhängig von einer zwischenzeitlich eventuell veränderten Rechtslage - zwei Jahre. Die Geltungsdauer des Vorbescheides kann auf schriftlichen Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden. Er berechtigt allerdings nicht zur Durchführung der geplanten Maßnahme!

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 77 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Unterlagen

Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind ferner die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. 

Kosten

Die Gebühr für den Vorbescheid bemisst sich nach den Rohbaukosten und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berechnet. Die Gebühr für die Verlängerung des Vorbescheides bemisst sich nach der Genehmigungsgebühr. Die Mindestgebühr beträgt jeweils 50,00 Euro.