Bauantrag nach § 64 BauO NRW
Grundsätzlich gilt, dass alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen) der
Baugenehmigung bedürfen, soweit in den §§ 61 bis 63,78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.
Die meisten Bauvorhaben, insbesondere Wohngebäude, fallen unter das "vereinfachte Genehmigungsverfahren".
Die §§ 65 bis 66 BauO NRW listen die baugenehmigungsfreien Vorhaben auf .
Der Antrag muss von einem Architekten oder Bauingenieur eingereicht werden, der eine Bauvorlageberichtigung besitzt.
In diesem Verfahren beschränkt sich die Prüfung nur auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in den wichtigsten Punkten. So werden nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit geprüft.Der weitere Prüfumfang richtet sich nach der Art des Bauvorhabens.
Die Baugenehmigung gilt 3 Jahre und verschafft dem Bauherrn einerseits Rechtssicherheit und dient aus Sicht des Gemeininteresses der Gefahrenabwehr und der Sicherung städtebaulicher Ordnungsprinzipien.
Bei Bauvorhaben im Außenbereich, die nach § 4 des Landschaftsgesetzes von Nordrhein-Westfalen einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, sind besondere Vorschriften zu beachten.
§ 64 BauO NRW 2018
Unterlagen
- Antrag einfache Baugenehmigung
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung für gewerbliche Vorhaben
- Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Aktueller Auszug aus der Liegenschafts-/Flurkarte (Katasteramt)
- Aktueller Auszug aus der Deutschen Grundkarte Maßstab 1:5000 (nur bei Vorhaben gem. §§ 34 / 35 BauGB)
- Bauzeichnungen (Lageplan im Maßstab 1:500, Grundrisse, Schnitt und Ansichten im Maßstab 1:100)
- Entwässerungsantrag (2-fach)
- Angaben zur Kostenermittlung (Rohbau-/Herstellungskosten)
- Standsicherheitsnachweis / Baustatik
- Erhebungsbogen für Bautätigkeit Zugang
- Formular A: Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP)
- Formular B: Art für Art Protokoll
weitere vorhabensspezifische Unterlagen (auf Anfrage)
Kosten
Die Baugenehmigungsgebühr bemisst sich nach den Rohbaukosten und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berechnet. Die Gebühr für die Verlängerung der Baugenehmigung bemisst sich nach der Baugenehmigungsgebühr. Die Mindestgebühr beträgt jeweils 50,00 EUR.