Bauantrag – Neu- oder Umbau, Nutzungsänderung –

Grundsätzlich gilt, dass alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen) der
Baugenehmigung bedürfen, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.
Der Neu- oder Umbau von Wohngebäuden, Stellplätzen und Garagen ist dann von der Genehmigung freigestellt, wenn der Bauort im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, das Bauvorhaben den darin enthaltenen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 63 BauO NRW 2018).
Der Antrag muss von einem Architekten oder Bauingenieur eingereicht werden, der eine Bauvorlageberechtigung besitzt.
Die Behörde hat nicht die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens zu prüfen.

Eine Baugenehmigung wird nicht erteilt. Vielmehr ist es Aufgabe der Bauherrin/des Bauherren und die/der von diesen Beauftragten – insbesondere der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers -, dass das Bauvorhaben insgesamt zulässig hergestellt wird.

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 63 BauO NRW 2018

Unterlagen

weitere vorhabensspezifische Unterlagen (auf Anfrage)

Kosten

Lediglich für die Mitteilung über den vorzeitigen Baubeginn wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben.

Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW 2018

Bauantrag – Neu- oder Umbau, Nutzungsänderung –

Grundsätzlich gilt, dass alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen) der
Baugenehmigung bedürfen, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.
Der Neu- oder Umbau von Wohngebäuden, Stellplätzen und Garagen ist dann von der Genehmigung freigestellt, wenn der Bauort im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, das Bauvorhaben den darin enthaltenen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 63 BauO NRW 2018).
Der Antrag muss von einem Architekten oder Bauingenieur eingereicht werden, der eine Bauvorlageberechtigung besitzt.
Die Behörde hat nicht die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens zu prüfen.

Eine Baugenehmigung wird nicht erteilt. Vielmehr ist es Aufgabe der Bauherrin/des Bauherren und die/der von diesen Beauftragten – insbesondere der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers -, dass das Bauvorhaben insgesamt zulässig hergestellt wird.

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 63 BauO NRW 2018

weitere vorhabensspezifische Unterlagen (auf Anfrage)

Lediglich für die Mitteilung über den vorzeitigen Baubeginn wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben.

Freistellungsverfahren https://serviceportal.oelde.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/859/show
Fachdienst Stadtentwicklung, Planung, Bauordnung
Ratsstiege 1 59302 Oelde
Telefon 02522 72-446
Fax 02522 72-460

Michael

Jaspert

406 (Erdgeschoss, Rathaus Altbau)

02522 72-404
michael.jaspert@oelde.de

Thomas

Reimer

Sachbearbeitung

408 (Erdgeschoss, Rathaus Altbau)

02522 72-407
thomas.reimer@oelde.de

Wolfgang

Kinzel

Fachdienstleitung

405 (Rathaus, Erdgeschoss Altbau)

02522 72-405
wolfgang.kinzel@oelde.de

Ursula

Schauz

Sachbearbeitung

401 (Rathaus, Erdgeschoss Altbau)

02522 72-406
ursula.schauz@oelde.de