Nach der Scheidung wird das Sorgerecht von den Eltern gemeinsam ausgeübt. Nur auf der Grundlage einer Antragstellung eines Elternteils auf alleinige elterliche Sorge wird eine richterliche Entscheidung eingeleitet. Bei diesen strittigen Sorgerechtsregelungen wird den Eltern durch das Gericht Beratung zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und des Umgangrechtes angeraten und ggf. das Verfahren ausgesetzt. Das Jugendamt wird vom Gericht beauftragt, die Eltern über Hilfsangebote und Beratungsleistungen zu informieren und bei Bedarf zu unterstützen. Es wird dem Familiengericht eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts zukommen lassen. Bei Bedarf nehmen die MitarbeiterInnen an Familiengerichtsverfahren teil.

 

Rechtsgrundlagen

§ 50 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)