Bestattungskosten
Verstirbt ein/e Sozialhilfeempfänger/in, so sind die Bestattungskosten aus ihrem/seinem Nachlass zu bestreiten.
Sollte sich im Vorfeld abzeichnen, dass der Nachlass nicht zur Deckung der Bestattungskosten ausreicht, haben die zur Bestattung Verpflichteten (z.B. vertraglich Verpflichtete, Erben, Unterhaltspflichtige) die Möglichkeit, beim Fachdienst Soziales die Übernahme der ungedeckten Bestattungskosten zu beantragen.
Die nicht durch den Nachlass gedeckten angemessenen Bestattungskosten können vom Sozialamt aber nur dann übernommen werden, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Bestattungskosten aus ihrem/seinen Einkommen und Vermögen zu decken.
Die Antragsbearbeitung umfasst eine umfangreiche Einkommens- und Vermögensüberprüfung nach sozialhilferechtlichen Maßstäben.
Zur Bestattung, und damit auch für die Kostenübernahme verpflichtet sind (in der Reihenfolge):
- Ehegatten
- Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder
Diese Aufzählung ist abschließend.
Auch wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, können Sie verpflichtet sein, die Bestattungskosten zu tragen.
Wenn kein Verpflichteter vorhanden ist, kümmert sich das örtliche Ordnungsamt des Sterbeortes um die Beerdigung.
Informationen zum Thema Bestattungskosten und den Antrag erhalten Sie bei der Stadt Oelde im Fachdienst Soziales, Familien und Senioren oder beim Sozialamt des Kreises Warendorf (www.kreis-warendorf.de).
Rechtsgrundlagen
8. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)