Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine Wohnung beziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert ist (Sozialwohnung).
Der Eigentümer/Vermieter darf die Wohnung nur dann vermieten, wenn der Wohnungssuchende einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein (WBS) vorlegt.
Dieser ist stichtagsgenau für ein Jahr gültig und enthält Angaben

  • über die Personen, die in die Wohnung einziehen dürfen und
  • die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf, sowie
  • die maßgeblich einzuhaltende Einkommensgrenze.


Der WBS muss zum Zeitpunkt des Einzugs noch gültig und in Nordrhein-Westfalen ausgestellt worden sein.

Ein WBS kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Als Einkommensvoraussetzungen müssen entsprechende Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Für einen WBS der Einkommensgruppe A gelten seit dem 1. Januar 2022 folgende Nettoeinkommensgrenzen:

Haushaltsgröße
1 Person / 2 Personen

Einkommensgrenze
20.420 EUR / 24.600 EUR

Wohnungsgröße
50 qm / 2 Wohnräume oder 65 qm


Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich

  • die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.660 EUR
  • und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder 1 Raum.


Die angegebene Anzahl der Wohnräume ist zuzüglich Küche und Nebenräume zu verstehen. Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person zuzubilligen, z.B. jungen Ehepaaren, die nicht länger als 5 Jahre verheiratet und beide Ehepartner jünger als 40 Jahre sind; Blinden, Rollstuhlfahrer(innen), Alleinerziehende mit Kindern ab 6 Jahren (auf die Zubilligung zusätzlichen Wohnraums besteht jedoch kein unmittelbarer Rechtsanspruch).
Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz (Kinder, für die ein Antragsteller Kindergeld bezieht), erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740 EUR.
Bei Zwei-Personen-Haushalten und Ehepaaren, erhöht sich die Gesamtjahreseinkommensgrenze um 4.000 Euro.

    • Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung einzureichen.
    • Das Jahresbruttoeinkommen kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall gemindert werden, durch
      • Werbungskosten (z.B. 1000 EUR als jährliche Pauschale)
      • Abzugsbeträge (z.B. für Lohnsteuer, Kranken-, Renten- und/oder Lebensversicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen, usw.)
      • Freibeträge (z.B. für Schwerbehinderte, Pflegebedürftige usw.)
      • Das Einkommen hilfloser Personen sowie das Einkommen Auszubildender, die gleichzeitig Kindergeld beziehen, wird bei Vorlage entsprechender Nachweise bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.

Bei auswärtigen Antragstellern ist eine aktuelle Meldebescheinigung (für alle Haushaltsangehörigen) vorzulegen.

Ausländische Staatsangehörige und deren Haushaltsangehörige - ab dem 16. Lebensjahr - haben außerdem eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis vorzulegen. Diese muss bei Antragstellung noch mindestens 12 Monate Gültigkeit haben.

Die maßgebliche Einkommensgrenze ist von allen Haushaltsangehörigen, die in die Wohnung einziehen möchten, einzuhalten. Lediglich bei einer geringfügigen Einkommensüberschreitung bis zu 5 % kann noch ein Ausnahme-Wohnberechtigungsschein erteilt werden.

Ein WBS kann

      • für eine bestimmte Wohnung („gezielter WBS“)  erteilt werden. Die Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Einverständniserklärung des Vermieters der neuen Wohnung.
      • als „Allgemeiner WBS“ erteilt werden. Dieser WBS ist ab Antragstellung für 1 Jahr in dem Bundesland gültig, in dem er ausgestellt worden ist.

Er berechtigt dann zum Bezug einer Wohnung, deren Größe den Angaben des WBS entspricht. In Ausnahmefällen kann eine Bezugsgenehmigung erteilt werden, die von den genannten Voraussetzungen abweicht (Freistellung, ist vom Vermieter zu beantragen).

Sollten Sie sich zurzeit auf Wohnungssuche befinden, besteht die Möglichkeit, sich in die hiesige Wohungssuchendenkartei eintragen zu lassen (siehe Thema "Wohnungsvermittlung").

Die obigen Informationen sind Anhaltspunkte, an denen Sie sich schon einmal orientieren können. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen eine individuelle Beratung bei den zuständigen Sachbearbeitern/Sachbearbeiterinnen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin.


Bitte beachten Sie die eingeschränkten Sprechzeiten.

 

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

Kosten

Die Beratung ist gebührenfrei.
Die Gebühr für einen WBS ist abhängig von Ihrem Einkommen und beträgt 10,00 EUR oder 20,00 EUR.

Wohnberechtigungsschein

Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine Wohnung beziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert ist (Sozialwohnung).
Der Eigentümer/Vermieter darf die Wohnung nur dann vermieten, wenn der Wohnungssuchende einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein (WBS) vorlegt.
Dieser ist stichtagsgenau für ein Jahr gültig und enthält Angaben

  • über die Personen, die in die Wohnung einziehen dürfen und
  • die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf, sowie
  • die maßgeblich einzuhaltende Einkommensgrenze.


Der WBS muss zum Zeitpunkt des Einzugs noch gültig und in Nordrhein-Westfalen ausgestellt worden sein.

Ein WBS kann nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Als Einkommensvoraussetzungen müssen entsprechende Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Für einen WBS der Einkommensgruppe A gelten seit dem 1. Januar 2022 folgende Nettoeinkommensgrenzen:

Haushaltsgröße
1 Person / 2 Personen

Einkommensgrenze
20.420 EUR / 24.600 EUR

Wohnungsgröße
50 qm / 2 Wohnräume oder 65 qm


Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich

  • die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.660 EUR
  • und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder 1 Raum.


Die angegebene Anzahl der Wohnräume ist zuzüglich Küche und Nebenräume zu verstehen. Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² ist wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person zuzubilligen, z.B. jungen Ehepaaren, die nicht länger als 5 Jahre verheiratet und beide Ehepartner jünger als 40 Jahre sind; Blinden, Rollstuhlfahrer(innen), Alleinerziehende mit Kindern ab 6 Jahren (auf die Zubilligung zusätzlichen Wohnraums besteht jedoch kein unmittelbarer Rechtsanspruch).
Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz (Kinder, für die ein Antragsteller Kindergeld bezieht), erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740 EUR.
Bei Zwei-Personen-Haushalten und Ehepaaren, erhöht sich die Gesamtjahreseinkommensgrenze um 4.000 Euro.

    • Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung einzureichen.
    • Das Jahresbruttoeinkommen kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall gemindert werden, durch
      • Werbungskosten (z.B. 1000 EUR als jährliche Pauschale)
      • Abzugsbeträge (z.B. für Lohnsteuer, Kranken-, Renten- und/oder Lebensversicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen, usw.)
      • Freibeträge (z.B. für Schwerbehinderte, Pflegebedürftige usw.)
      • Das Einkommen hilfloser Personen sowie das Einkommen Auszubildender, die gleichzeitig Kindergeld beziehen, wird bei Vorlage entsprechender Nachweise bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.

Bei auswärtigen Antragstellern ist eine aktuelle Meldebescheinigung (für alle Haushaltsangehörigen) vorzulegen.

Ausländische Staatsangehörige und deren Haushaltsangehörige - ab dem 16. Lebensjahr - haben außerdem eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis vorzulegen. Diese muss bei Antragstellung noch mindestens 12 Monate Gültigkeit haben.

Die maßgebliche Einkommensgrenze ist von allen Haushaltsangehörigen, die in die Wohnung einziehen möchten, einzuhalten. Lediglich bei einer geringfügigen Einkommensüberschreitung bis zu 5 % kann noch ein Ausnahme-Wohnberechtigungsschein erteilt werden.

Ein WBS kann

      • für eine bestimmte Wohnung („gezielter WBS“)  erteilt werden. Die Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Einverständniserklärung des Vermieters der neuen Wohnung.
      • als „Allgemeiner WBS“ erteilt werden. Dieser WBS ist ab Antragstellung für 1 Jahr in dem Bundesland gültig, in dem er ausgestellt worden ist.

Er berechtigt dann zum Bezug einer Wohnung, deren Größe den Angaben des WBS entspricht. In Ausnahmefällen kann eine Bezugsgenehmigung erteilt werden, die von den genannten Voraussetzungen abweicht (Freistellung, ist vom Vermieter zu beantragen).

Sollten Sie sich zurzeit auf Wohnungssuche befinden, besteht die Möglichkeit, sich in die hiesige Wohungssuchendenkartei eintragen zu lassen (siehe Thema "Wohnungsvermittlung").

Die obigen Informationen sind Anhaltspunkte, an denen Sie sich schon einmal orientieren können. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen eine individuelle Beratung bei den zuständigen Sachbearbeitern/Sachbearbeiterinnen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin.


Bitte beachten Sie die eingeschränkten Sprechzeiten.

 

Die Beratung ist gebührenfrei.
Die Gebühr für einen WBS ist abhängig von Ihrem Einkommen und beträgt 10,00 EUR oder 20,00 EUR.

WBS, Mieterbund, OWL https://serviceportal.oelde.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/739/show
Fachdienst Soziales, Familien, Senioren
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