Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.


Wer kann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten?
Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen erhalten,

  • die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind (länger als 6 Monate) und
  • die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatteb oder Lebenspartners, des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft oder
  • bei Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern sicherstellen können und
  • die keine Möglichkeit der Selbsthilfe haben und
  • die keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern wie zum Beispiel der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder der Wohngeldstelle haben.


Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten und Pensionen (auch aus dem Ausland)
  • auf Rentenbasis ausgezahlte Lebensversicherungen
  • Erwerbseinkommen
  • Unterhaltszahlungen
  • Zinsen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • etc.


Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen
  • Pkw´s
  • Bargeld
  • Guthaben auf Konten
  • Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
  • etc.


Nicht angerechnet werden sogenannte Vermögensfreibeträge. Für Alleinstehende beträgt der Freibetrag 5.000 EUR, für Verheiratete/Lebenspartner 10.000 EUR. Außerdem ist ein PKW bis 7.500 EUR anrechnungsfrei.

Welche Bedarfe werden von der Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst?

  • der für die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten maßgeblichen Regelsatz
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • ggf. anfallende Mehrbedarfe (z.B. für eine medizinisch notwendigen kostenaufwändigen Ernährung)


Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII beantragen wollen oder allgemeine Informationen benötigen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Fachdienst Soziales, Familien und Senioren. So vermeiden Sie lange Wartezeiten.
Buchstaben A-I / M-R / T-Z: Frau Rassenhövel
Buchstaben J-L / S            : Frau Combrink

Unterlagen

  • Personalausweis, ersatzweise Bestellungsurkunde des gesetzl. Betreuers
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweise aller bestehenden Sparkonten und -verträge
  • Mietvertrag
  • Heiz- und Nebenkostenpauschalen


oder

  • Nachweise über die Ausgaben für Wohneigentum
  • ärztliche Bescheinigungen bzw. Nachweise der dauerhaften Erwerbsminderung
  • Rentenbescheid
  • Lohnabrechnungen
  • Nachweise über sämtliche Vermögenswerte, z.B. Kraftfahrzeugschein und -brief


Diese Aufzählung ist nicht abschließend, in Einzelfällen können weitere Unterlagen angefordert werden.

 

Rechtsgrundlagen

3. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)