Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher.

Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe. Das bedeutet, dass Kinder bzw. die Eltern grundsätzlich nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Sollten aber ein Kind oder die Eltern gemeinsam über ein jährliches Einkommen über 100.000 EUR verfügen, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.  


Wer kann Grundsicherungsleitungen erhalten?

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Personen erhalten,

  • die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • die das Renteneintrittsalter vollendet haben

oder

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

und

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsählichen Gemeinschaft bestreiten können.


Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten und Pensionen (auch aus dem Ausland)
  • auf Rentenbasis ausgezahlte Lebensversicherungen
  • Erwerbseinkommen
  • Unterhaltszahlungen
  • Zinsen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • etc.


Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen
  • Pkw´s
  • Bargeld
  • Guthaben auf Konten
  • Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
  • etc.


Nicht angerechnet werden sogenannte Vermögensfreibeträge. Für Alleinstehende beträgt der Freibetrag 5.000 EUR, für Verheiratete/Lebenspartner 10.000 EUR. Außerdem ist ein PKW bis 7.500 EUR anrechnungsfrei.

Welche Bedarfe werden von der Grundsicherung umfasst?
Als Bedarf werden anerkannt:

  • der für die Antragsberechtigte bzw. den Antragsberechtigten maßgebliche Regelsatz
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheählichen Partnerschaften jeweils anteilig)
  • ggf. die anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • ggf. anfallende Mehrbedarfe (z.B. für das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis)


Wenn Sie Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII beantragen wollen oder allgemeine Informationen benötigen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit den für Sie zuständigen Sachbearbeitern im Fachdienst Soziales, Familien und Senioren. So vermeiden Sie lange Wartezeiten.
Buchstaben A-I / M-R / T-Z: Frau Rassenhövel
Buchstaben J-L / S            : Frau Combrink

Vorab können Sie auf der Homepage des Kreises Warendorf weitere Informationen nachlesen. Dort finden Sie auch Antragsformulare.

Unterlagen

  • Personalausweis, ersatzweise Bestellungsurkunde des gesetzl. Betreuers
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Girokontoauszüge der letzten drei Monate
  • Nachweise aller bestehenden Sparkonten und -verträge
  • Mietvertrag
  • Heiz- und Nebenkostenpauschalen


oder

  • Nachweise über die Ausgaben für Wohneigentum
  • ärztliche Bescheinigungen bzw. Nachweise der dauerhaften Erwerbsminderung
  • Rentenbescheid
  • Lohnabrechnungen
  • Nachweise über sämtliche Vermögenswerte, z.B. Kraftfahrzeugschein und -brief


Diese Aufzählung ist nicht abschließend, in Einzelfällen können weitere Unterlagen angefordert werden.

Rechtsgrundlagen

4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)