Übermittlungssperren-Widerspruch
Jede Person hat gemäß § 50 Absatz 5 und § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung seiner Daten aus dem Melderegister an bestimmte Empfänger zu widersprechen.
Übermittlungssperren nach Bundesmeldegesetz können beantragt werden für die Empfänger
- Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschäften über Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
- das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial (nicht über 18-Jährige).
Das Mindestalter für die Beantragung von Übermittlungssperren beträgt 16 Jahre.
Der Widerspruch ist persönlich im Bürgerbüro möglich oder aber auch als Online-Dienst.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 3 BMG
- § 50 Abs. 5 BMG
- § 36 Abs. 2 BMG