Widerspruchsrecht

Wenn Einwohner der Stadt Oelde nicht ausdrücklich widersprechen, darf das Bürgerbüro nach den Vorschriften des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen in den nachstehenden Fällen Auskünfte aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften erteilen:

  • Auskünfte über die Wahlberechtigten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten
  • Auskünfte an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden

Hinweis:  Für Personen, die am Stichtag 01.11.2015 im Melderegister der Stadt Oelde mit Hauptwohnsitz geführt wurden,  ist in nachfolgenden Punkten dieser Widerspruch automatisch eingerichtet:

  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk
  • Auskünfte über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, an Adressbuchverlage zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern

Form des Widerspruchs 

Jede im Einwohnermelderegister der Stadt Oelde eingetragene Person hat das Recht, einer Auskunftserteilung in den oben genannten Fällen zu widersprechen.

Der Widerspruch  kann formlos beim Bürgerbüro der Stadt Oelde erklärt werden

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 50  Bundesmeldegesetz (BMG)