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Jede Person hat gemäß § 50 Absatz 5 und § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung seiner Daten aus dem Melderegister an bestimmte Empfänger zu widersprechen.

Übermittlungssperren nach Bundesmeldegesetz können beantragt werden für die Empfänger

  • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschäften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage
  • Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
  • das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial (nicht über 18-Jährige).

Das Mindestalter für die Beantragung von Übermittlungssperren beträgt 16 Jahre.

Der Widerspruch ist persönlich im Bürgerbüro möglich oder aber auch als Online-Dienst.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument 

Rechtsgrundlagen

  • § 42 Abs. 3 BMG
  • § 50 Abs. 5 BMG
  • § 36 Abs. 2 BMG

Zuständige Stelle