Diese Abteilung nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Oelde nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW wahr.
Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung aller öffentlich-rechtlicher und teilweise privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Oelde sowie anderer auswärtiger Gläubiger im Wege der Amts - bzw. Vollstreckungshilfe.

Vollstreckung von Geldforderungen
Bei der Beitreibung von Geldforderungen wird zwischen der Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen unterschieden.
Die Vollstreckung im Innen- und Außendienst wird auf dem Stadtgebiet von Oelde durch eigene Universalvollstreckungsbeamte durchgeführt.

Weitere Informationen
Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen umfassen:
• Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge durch den  Vollstreckungsaußendienst
• Forderungspfändungen (z.B. Lohn-, Konto-, Sozialleistungs- und Mietpfändungen)
• Wohnungsdurchsuchungsverfahren
• Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
• Pfändung von sonstigen verwertbaren Rechten

Für die Vollstreckung hat die oder der Zahlungspflichtige Pfändungsgebühren und sonstige Kosten der Vollstreckung zu entrichten, die ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden können.
Gepfändete Sachen werden im Rahmen von Auktionsveranstaltungen oder im Internet unter www.zoll-auktion.de versteigert.
Soweit die Forderungen der Stadt Oelde vor Ort außerhalb der Stadtgrenzen Oelde vollstreckt werden sollen, werden durch die Universalvollstreckung zunächst Forderungspfändungen ausgebracht bzw. das örtlich zuständige Vollstreckungsorgan per Amtshilfeersuchen von der Stadt Oelde mit der Einziehung beauftragt. Die Universalvollstreckung treibt nicht nur Forderungen der Stadt Oelde, sondern auch diejenigen bestimmter anderer Behörden und Gläubiger (zum Beispiel anderer Städte und Gemeinden, Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ) bei. Näheres hierzu siehe unten unter dem Stichwort Amts- und Vollstreckungshilfe.

Amts- und Vollstreckungshilfe
Die Vollstreckungsbehörde der Stadt Oelde vollstreckt im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit die Ansprüche anderer Städte und Gemeinden in Deutschland in das bewegliche Vermögen der Zahlungspflichtigen in Oelde im Wege der Amtshilfe auf Grundlage von Artikel 35 Grundgesetz, §§ 4-8 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW.
Weitere Informationen
Kraft Gesetzes ist die Stadt Oelde Vollstreckungsbehörde unter anderem für folgende Gläubiger:
• Westdeutscher Rundfunk Köln sowie Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher Gebühreneinzugszentrale -GEZ-) für Fernseh-/Rundfunkgebühren
• Versorgungsverwaltung
• Lastenausgleichsverwaltung
• Industrie- und Handelskammern
• Kirchen, soweit es sich um Kirchensteuer vom Grundbesitz handelt
Für
• Handwerkskammern und -innungen
• Kreishandwerkerschaften
• Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
• Wasser-, Kanal-, Abfall-, Deich- und sonstige Zweckverbände
• Schornsteinfeger
• Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Tierärztekammern
• Gemeindeunfallversicherungsverbände (z.B. Unfallkasse NRW)
• Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe
• sonstige unter Landesaufsicht stehende Körperschaften und Anstalten
wird die Stadt Oelde als Vollstreckungsbehörde in Anspruch genommen, wenn:
• der/die Zahlungspflichtige in Oelde wohnt oder
• der Gläubiger seinen Sitz in Oelde hat und der/die Zahlungspflichtige außerhalb der Landesgrenzen von NRW wohnt oder ansässig ist

Vollstreckung

Diese Abteilung nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Oelde nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW wahr.
Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung aller öffentlich-rechtlicher und teilweise privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Oelde sowie anderer auswärtiger Gläubiger im Wege der Amts - bzw. Vollstreckungshilfe.

Vollstreckung von Geldforderungen
Bei der Beitreibung von Geldforderungen wird zwischen der Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen unterschieden.
Die Vollstreckung im Innen- und Außendienst wird auf dem Stadtgebiet von Oelde durch eigene Universalvollstreckungsbeamte durchgeführt.

Weitere Informationen
Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen umfassen:
• Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge durch den  Vollstreckungsaußendienst
• Forderungspfändungen (z.B. Lohn-, Konto-, Sozialleistungs- und Mietpfändungen)
• Wohnungsdurchsuchungsverfahren
• Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
• Pfändung von sonstigen verwertbaren Rechten

Für die Vollstreckung hat die oder der Zahlungspflichtige Pfändungsgebühren und sonstige Kosten der Vollstreckung zu entrichten, die ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden können.
Gepfändete Sachen werden im Rahmen von Auktionsveranstaltungen oder im Internet unter www.zoll-auktion.de versteigert.
Soweit die Forderungen der Stadt Oelde vor Ort außerhalb der Stadtgrenzen Oelde vollstreckt werden sollen, werden durch die Universalvollstreckung zunächst Forderungspfändungen ausgebracht bzw. das örtlich zuständige Vollstreckungsorgan per Amtshilfeersuchen von der Stadt Oelde mit der Einziehung beauftragt. Die Universalvollstreckung treibt nicht nur Forderungen der Stadt Oelde, sondern auch diejenigen bestimmter anderer Behörden und Gläubiger (zum Beispiel anderer Städte und Gemeinden, Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ) bei. Näheres hierzu siehe unten unter dem Stichwort Amts- und Vollstreckungshilfe.

Amts- und Vollstreckungshilfe
Die Vollstreckungsbehörde der Stadt Oelde vollstreckt im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit die Ansprüche anderer Städte und Gemeinden in Deutschland in das bewegliche Vermögen der Zahlungspflichtigen in Oelde im Wege der Amtshilfe auf Grundlage von Artikel 35 Grundgesetz, §§ 4-8 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW.
Weitere Informationen
Kraft Gesetzes ist die Stadt Oelde Vollstreckungsbehörde unter anderem für folgende Gläubiger:
• Westdeutscher Rundfunk Köln sowie Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher Gebühreneinzugszentrale -GEZ-) für Fernseh-/Rundfunkgebühren
• Versorgungsverwaltung
• Lastenausgleichsverwaltung
• Industrie- und Handelskammern
• Kirchen, soweit es sich um Kirchensteuer vom Grundbesitz handelt
Für
• Handwerkskammern und -innungen
• Kreishandwerkerschaften
• Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
• Wasser-, Kanal-, Abfall-, Deich- und sonstige Zweckverbände
• Schornsteinfeger
• Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Tierärztekammern
• Gemeindeunfallversicherungsverbände (z.B. Unfallkasse NRW)
• Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe
• sonstige unter Landesaufsicht stehende Körperschaften und Anstalten
wird die Stadt Oelde als Vollstreckungsbehörde in Anspruch genommen, wenn:
• der/die Zahlungspflichtige in Oelde wohnt oder
• der Gläubiger seinen Sitz in Oelde hat und der/die Zahlungspflichtige außerhalb der Landesgrenzen von NRW wohnt oder ansässig ist

https://serviceportal.oelde.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/550/show
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Ratsstiege 1 59302 Oelde
Telefon 02522 72-319
Fax 02522 72-460

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02522 72-330
vollstreckung@oelde.de

P.

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T.

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wirt-kotecki@oelde.de

N.

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vollstreckung@oelde.de