Jeder Hund, der im Gebiet der Stadt Oelde gehalten wird, ist steuerlich anzumelden.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter, d.h. jeder, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Dabei gelten alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe bzw. zum Anlernen hält.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert bzw. abgegeben wird oder verstirbt.

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bzw. nach Zuzug bei der Stadt Oelde anzumelden.

Das Formular zur Hundesteueranmeldung finden Sie hier.

Die  Hundesteuerabmeldung können Sie hier erledigen.

Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer seinen Hund nicht anmeldet. Wird dieses bei einer späteren Überprüfung festgestellt, kann die Hundesteuer auch rückwirkend festgesetzt und Ihnen ein Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit nach der Hundesteuersatzung auferlegt werden.

Kosten

Die aktuellen Hundesteuersätze finden Sie hier.
Hundesteuerermäßigungen/-befreiungen:
Eine Ermäßigung der Hundesteuer auf 50% des Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für:

  • max. 2 Wachhunde für Gebäude, welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen
  • Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde (Prüfungszeugnis ist erforderlich und Verwendung des Hundes ist darzulegen)


Eine Ermäßigung der Hundesteuer auf 25 % des Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für:

  • max. 2 Wachhunde für landwirtschaftliche Anwesen, welche vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m Luftlinie entfernt liegen
  • Empfänger von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) und diesen einkommensmäßig gleichgestellten Personen (Leistungsbescheid bzw. Einkommensnachweise erforderlich) für max. 2 Hunde


Eine Befreiung von der Hundesteuer wird auf Antrag gewährt für:

  • max. 2 Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen (bei sonst hilflosen Personen ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ erforderlich)
  • nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Gebrauchshunde für die Bewachung nicht gewerblich gehaltener Herden


Eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer wird für gefährliche Hunde nicht gewährt.
Weitere Einzelheiten können Sie der derzeit gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Oelde entnehmen.

Hundesteuer

Jeder Hund, der im Gebiet der Stadt Oelde gehalten wird, ist steuerlich anzumelden.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter, d.h. jeder, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Dabei gelten alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe bzw. zum Anlernen hält.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert bzw. abgegeben wird oder verstirbt.

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bzw. nach Zuzug bei der Stadt Oelde anzumelden.

Das Formular zur Hundesteueranmeldung finden Sie hier.

Die  Hundesteuerabmeldung können Sie hier erledigen.

Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer seinen Hund nicht anmeldet. Wird dieses bei einer späteren Überprüfung festgestellt, kann die Hundesteuer auch rückwirkend festgesetzt und Ihnen ein Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit nach der Hundesteuersatzung auferlegt werden.

Die aktuellen Hundesteuersätze finden Sie hier.
Hundesteuerermäßigungen/-befreiungen:
Eine Ermäßigung der Hundesteuer auf 50% des Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für:

  • max. 2 Wachhunde für Gebäude, welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen
  • Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde (Prüfungszeugnis ist erforderlich und Verwendung des Hundes ist darzulegen)


Eine Ermäßigung der Hundesteuer auf 25 % des Steuersatzes wird auf Antrag gewährt für:

  • max. 2 Wachhunde für landwirtschaftliche Anwesen, welche vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m Luftlinie entfernt liegen
  • Empfänger von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Sozialgesetzbüchern (SGB) und diesen einkommensmäßig gleichgestellten Personen (Leistungsbescheid bzw. Einkommensnachweise erforderlich) für max. 2 Hunde


Eine Befreiung von der Hundesteuer wird auf Antrag gewährt für:

  • max. 2 Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen (bei sonst hilflosen Personen ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ erforderlich)
  • nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Gebrauchshunde für die Bewachung nicht gewerblich gehaltener Herden


Eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer wird für gefährliche Hunde nicht gewährt.
Weitere Einzelheiten können Sie der derzeit gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Oelde entnehmen.

https://serviceportal.oelde.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/535/show
Fachdienst Finanzen, Steuern und Abgaben
Ratsstiege 1 59302 Oelde
Telefon 02522 72-307
Fax 02522 72-460

Brigitte

Wenner

323 (Rathaus, 2. Obergeschoss)

02522 72-340
hundesteuer@oelde.de