Folgende Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Oelde unterliegen der Vergnügungssteuer und sind vom Veranstalter bzw. Apparateaufsteller anzumelden:

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (z.B. Discos, „Tanz in den Mai“)
  2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -
  4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    1. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    2. Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen, sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Veranstaltungen nach den Nr. 1-4 sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Oelde, Fachdienst Finanzmanagement, schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung am folgenden Werktag nachzuholen. Die Steuer wird für diese Veranstaltungen nach der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und Höhe des Eintrittsgeldes oder als Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes bzw. bei Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen nach dem Spielumsatz erhoben.

Spielapparate nach Nr. 5 sind vom Halter (Apparateaufsteller) vor deren Aufstellung schriftlich anzumelden. Jede Veränderung von Art und Anzahl der Apparate ist bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.

Die Steuer wird für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl erhoben. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit erfolgt die Besteuerung nach dem Spieleinsatz.

Für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit ist der Stadt Oelde jeweils bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Vergnügungssteuererklärung zu den Spieleinsätzen mit den nachstehenden Formularen einzureichen.

Vergnügungssteuererklärung

Vergnügungssteuer Anlage 1 - Nachweis Spieleinsätze Spielhallen

Vergnügungssteuer Anlage 2 - Nachweis Spieleinsätze Gastwirtschaften

Kosten

Die aktuellen Vergnügungssteuersätze finden Sie in der derzeit gültigen Satzung der Stadt Oelde.

Vergnügungssteuer

Folgende Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Oelde unterliegen der Vergnügungssteuer und sind vom Veranstalter bzw. Apparateaufsteller anzumelden:

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art (z.B. Discos, „Tanz in den Mai“)
  2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -
  4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    1. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    2. Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen, sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Veranstaltungen nach den Nr. 1-4 sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Oelde, Fachdienst Finanzmanagement, schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung am folgenden Werktag nachzuholen. Die Steuer wird für diese Veranstaltungen nach der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und Höhe des Eintrittsgeldes oder als Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes bzw. bei Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen nach dem Spielumsatz erhoben.

Spielapparate nach Nr. 5 sind vom Halter (Apparateaufsteller) vor deren Aufstellung schriftlich anzumelden. Jede Veränderung von Art und Anzahl der Apparate ist bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.

Die Steuer wird für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl erhoben. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit erfolgt die Besteuerung nach dem Spieleinsatz.

Für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit ist der Stadt Oelde jeweils bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Vergnügungssteuererklärung zu den Spieleinsätzen mit den nachstehenden Formularen einzureichen.

Vergnügungssteuererklärung

Vergnügungssteuer Anlage 1 - Nachweis Spieleinsätze Spielhallen

Vergnügungssteuer Anlage 2 - Nachweis Spieleinsätze Gastwirtschaften

Die aktuellen Vergnügungssteuersätze finden Sie in der derzeit gültigen Satzung der Stadt Oelde.

https://serviceportal.oelde.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/534/show
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Fax 02522 72-460