Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Die Stadt Oelde ist zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs hinsichtlich der Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge werden durch den Außendienst des Fachdienstes Ordnungswesen registriert. Die Vorgänge werden zur weiteren Sachbearbeitung an den Innendienst übermittelt. Von dort wird dann in jedem Fall ein entsprechendes Verwarnungsgeldangebot verbunden mit einer Anhörung an den Halter des Fahrzeugs versandt.
Wird auf das Verwarngeldangebot nicht reagiert, wird nach einer Woche ein Bußgeld angeordnet.

 

Anzeige einer Ordnungswidrigkeit (sogenannte Privat- oder Drittanzeige)

Neben der Feststellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes können auch Privatpersonen Halt- und Parkverstöße zur Anzeige bringen. Die sogenannte Privatanzeige/Fremdanzeige kann schriftlich bei der Stadt Oelde, Fachdienst Ordnungswesen, Ratsstiege 1, 59302 Oelde oder per E-Mail an strassenverkehr@oelde.de erfolgen.
Die Anzeige muss ausreichend dokumentiert sein. Folgende Angaben zu der festgestellten Ordnungswidrigkeit sind zwingend erforderlich:

  •  Datum
  •  Tatzeit oder -zeitraum
  •  genaue Tatortangabe (Straße und Hausnummer)
  •  Festgestellter Verstoß bzw. die Feststellung einer Behinderung erläutern
  •  KFZ-Kennzeichen
  •  Fahrzeugart (PKW, LKW, Sonstiges)
  •  Fabrikat und Farbe des Fahrzeuges
  •  Foto zur Beweissicherung beifügen (vom Fahrzeug, der vorliegenden Behinderung, der Beschilderung/Markierung ...)
  •  Name und Anschrift des Anzeigenerstatters (Zeuge)

Die Bearbeitung des Verfahrens muss beweissicher und gerichtsfest erfolgen. Sie werden daher als Zeuge/Zeugin benannt. Ihre Zeugenschaft ist dabei umfänglich, sodass Ihr Name dem Betroffenen spätestens auf dem Bußgeldbescheid oder bei einer Akteneinsicht mitgeteilt wird. Ferner müssen Sie einverstanden sein, auch bei einem eventuellen gerichtlichen Verfahren zur Verfügung zu stehen.

Bei mehreren festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeiten sind diese getrennt voneinander zur Anzeige zu bringen. Der Fachdienst Ordnungswesen überprüft die eingegangene Privatanzeige auf Vollständigkeit und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.


Rechtsgrundlagen allgemein

§ 24 StVG i.V.m. §§ 12, 13, 41, 49 StVO