Unter bestimmten Voraussetzungen können Vermieter von der Verpflichtung befreit werden, eine Wohnung an Wohnungssuchende mit einem Wohnberechtigungsschein zu vermieten. Sollte der Mieter jedoch gewisse Einkommensgrenzen überschreiten, muss der Vermieter in diesem Falle eine Ausgleichszahlung (sog. Förderausgleich) an die NRW.Bank leisten. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, die Ausgleichszahlung als Zuschlag zur Miete zu erheben.

Bei Freistellungen handelt es sich jedoch grundsätzlich um eine Einzelfallentscheidung, weshalb Sie sich in diesen Fällen bitte mit der zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung setzen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

Freistellungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Vermieter von der Verpflichtung befreit werden, eine Wohnung an Wohnungssuchende mit einem Wohnberechtigungsschein zu vermieten. Sollte der Mieter jedoch gewisse Einkommensgrenzen überschreiten, muss der Vermieter in diesem Falle eine Ausgleichszahlung (sog. Förderausgleich) an die NRW.Bank leisten. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, die Ausgleichszahlung als Zuschlag zur Miete zu erheben.

Bei Freistellungen handelt es sich jedoch grundsätzlich um eine Einzelfallentscheidung, weshalb Sie sich in diesen Fällen bitte mit der zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung setzen.

Förderausgleich https://serviceportal.oelde.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/5163/show
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