Der Personalrat ist als von der Belegschaft gewähltes Organ legitimiert, die Anliegen und Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf kollektiver Ebene gegenüber der Dienststellenleitung wahrzunehmen. Als Repräsentant der Beschäftigten verwirklicht er deren Beteiligung an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse, vertritt die Interessen der Beschäftigten und überwacht die Gleichbehandlung der Dienststellenangehörigen.

Dem Personalrat und der Dienststellenleitung werden dabei durch das Gebot der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ nach § 2 Absatz 1 Landespersonalvertretungsgesetz enge Vorgaben gemacht.

Ortsrecht

Landespersonalvertretungsgesetz NRW