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Erzieherische Unterstützung von Kindern und Jugendlichen zu einer straffreien Lebensführung
Jugendgerichtshilfe ist eine Pflichtaufgabe der Jugendämter nach § 52 KJHG i.V.m. § 38 JGG in Zusammenwirken mit den Vereinigungen der freien Jugendhilfe.
Das Ziel der Jugendgerichtshilfe in Oelde ist bei Vorliegen einer Straftat insbesondere im pädagogischen Bereich die Einleitung, Begleitung sowie ggf. Durchführung von Maßnahmen gem. §§ 10, 12 und 15 JGG (Täter-Opfer-Ausgleich, sozialer Trainingskurs, Betreuungsweisungen, Arbeitsauflagen), Beteiligung am Diversionsverfahren als ambulante Maßnahmen verstärkt zu nutzen. Darüber hinaus wird der soziale Dienst nicht nur bei Vorliegen einer Straftat, sondern auch präventiv tätig, z.B. in Arbeitsgruppen, in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen usw.
Die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes werden die Jugendlichen/Heranwachsenden während des Verfahrens begleiten. Unter anderem beinhaltet dies frühzeitig zu prüfen, ob für den betroffenen Jugendlichen/Heranwachsenden Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 KJHG in Betracht kommen.
Rechtsgrundlagen
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Zuständige Organisationseinheit
- Fachdienst Jugendamt
Bahnhofstr. 29
59302 Oelde
Es hilft Ihnen weiter
- Anna-Lisa Wiesweg
Tel: 02522 72-506
E-Mail: anna-lisa.wiesweg@oelde.de
- Josephine Wilk
Tel: 02522 72-501
E-Mail: josephine.wilk@oelde.de
- Alina Müller
Tel: 02522 72-504
E-Mail: alina.mueller@oelde.de
- Malte Lepper
Tel: 02522 72-517
E-Mail: malte.lepper@oelde.de
- Evgenia Domnina
Tel: 02522 72-503
E-Mail: evgenia.domnina@oelde.de
Jugendgerichtshilfe ist eine Pflichtaufgabe der Jugendämter nach § 52 KJHG i.V.m. § 38 JGG in Zusammenwirken mit den Vereinigungen der freien Jugendhilfe.
Das Ziel der Jugendgerichtshilfe in Oelde ist bei Vorliegen einer Straftat insbesondere im pädagogischen Bereich die Einleitung, Begleitung sowie ggf. Durchführung von Maßnahmen gem. §§ 10, 12 und 15 JGG (Täter-Opfer-Ausgleich, sozialer Trainingskurs, Betreuungsweisungen, Arbeitsauflagen), Beteiligung am Diversionsverfahren als ambulante Maßnahmen verstärkt zu nutzen. Darüber hinaus wird der soziale Dienst nicht nur bei Vorliegen einer Straftat, sondern auch präventiv tätig, z.B. in Arbeitsgruppen, in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen usw.
Die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes werden die Jugendlichen/Heranwachsenden während des Verfahrens begleiten. Unter anderem beinhaltet dies frühzeitig zu prüfen, ob für den betroffenen Jugendlichen/Heranwachsenden Leistungen der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 KJHG in Betracht kommen.
Anna-Lisa
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Wilk
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