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Werbeanlagen
Als Werbeanlage gelten alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmter Säulen, Tafeln und Flächen. Ebenso können Werbeanhänger und beschriftete Kraftfahrzeuge eine Werbeanlage darstellen, wenn sie eben diesem Zweck dienen sollen (s.u.).
Ist die werbende Fläche größer als 1 m², so ist die Werbeanlage in der Regel als bauliche Anlage einzustufen und bedarf daher der vorherigen Baugenehmigung durch die zuständige Bauordnungsbehörde. Vor Anbringung oder Errichtung der Werbeanlage ist daher von der Bauherrin / dem Bauherren bei der Bauordnungsbehörde durch eine bauvorlageberechtigte Person (Architekt/Planer) ein entsprechender Bauantrag einzureichen. Erst nach erteilter Baugenehmigung darf mit dem Bau begonnen werden. Die Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
Eine Besonderheit stellen Werbeanhänger dar:
Wenngleich eine solche Werbeanlage beweglich ist, handelt es sich doch um eine bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 10 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Unterlagen
- Bauantrag für Werbeanlage(n)
- Aktueller Auszug aus der Liegenschafts-/Flurkarte
- Lageplan (Maßstab 1:500)
- Ansichten (Maßstab 1:50)
- Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtbildmontage
- Angaben zur Kostenermittlung (Rohbau-/Herstellungskosten)
- weitere vorhabensspezifische Unterlagen (auf Anfrage)
Kosten
Die Gebühr für die Baugenehmigung bzw. den Vorbescheid bemisst sich nach den Rohbaukosten und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebühren-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berechnet. Die Gebühr für die Verlängerung der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheides bemisst sich nach der Genehmigungsgebühr.
Die Mindestgebühr beträgt jeweils 50,00 EUR.
Die Mindestgebühr beträgt jeweils 50,00 EUR.
Zuständige Organisationseinheit
- Fachdienst Stadtentwicklung, Planung, Bauordnung
Ratsstiege 1
59302 Oelde
Es hilft Ihnen weiter
- Thomas Reimer
Sachbearbeitung
Tel: 02522 72-407
E-Mail: thomas.reimer@oelde.de
- Michael Jaspert
Tel: 02522 72-404
E-Mail: michael.jaspert@oelde.de
- Wolfgang Kinzel
Fachdienstleitung
Tel: 02522 72-405
E-Mail: wolfgang.kinzel@oelde.de
- Jenny Böing
Sachbearbeitung
Tel: 02522 72-409
E-Mail: jenny.boeing@oelde.de
- Ursula Schauz
Sachbearbeitung
Tel: 02522 72-406
E-Mail: ursula.schauz@oelde.de
Werbeanlagen
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
Eine Besonderheit stellen Werbeanhänger dar:
Wenngleich eine solche Werbeanlage beweglich ist, handelt es sich doch um eine bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
Als Werbeanlage gelten alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmter Säulen, Tafeln und Flächen. Ebenso können Werbeanhänger und beschriftete Kraftfahrzeuge eine Werbeanlage darstellen, wenn sie eben diesem Zweck dienen sollen (s.u.).
Ist die werbende Fläche größer als 1 m², so ist die Werbeanlage in der Regel als bauliche Anlage einzustufen und bedarf daher der vorherigen Baugenehmigung durch die zuständige Bauordnungsbehörde. Vor Anbringung oder Errichtung der Werbeanlage ist daher von der Bauherrin / dem Bauherren bei der Bauordnungsbehörde durch eine bauvorlageberechtigte Person (Architekt/Planer) ein entsprechender Bauantrag einzureichen. Erst nach erteilter Baugenehmigung darf mit dem Bau begonnen werden. Die Antragsunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
Eine Besonderheit stellen Werbeanhänger dar:
Wenngleich eine solche Werbeanlage beweglich ist, handelt es sich doch um eine bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 10 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Bauantrag für Werbeanlage(n)
- Aktueller Auszug aus der Liegenschafts-/Flurkarte
- Lageplan (Maßstab 1:500)
- Ansichten (Maßstab 1:50)
- Farbiges Lichtbild oder farbige Lichtbildmontage
- Angaben zur Kostenermittlung (Rohbau-/Herstellungskosten)
- weitere vorhabensspezifische Unterlagen (auf Anfrage)
Die Gebühr für die Baugenehmigung bzw. den Vorbescheid bemisst sich nach den Rohbaukosten und wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebühren-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berechnet. Die Gebühr für die Verlängerung der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheides bemisst sich nach der Genehmigungsgebühr.
Die Mindestgebühr beträgt jeweils 50,00 EUR.
Die Mindestgebühr beträgt jeweils 50,00 EUR.
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Fachdienst Stadtentwicklung, Planung, Bauordnung
001 Ratsstiege 1 59302 Oelde
Telefon 02522 72-429
Fax 02522 72-460
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Sachbearbeitung
406 (Erdgeschoss, Rathaus Altbau)
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thomas.reimer@oelde.de
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Kinzel
Fachdienstleitung
405 (Rathaus, Erdgeschoss Altbau)
02522 72-405
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401 (Rathaus, Erdgeschoss Altbau)
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Schauz
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401 (Rathaus, Erdgeschoss Altbau)
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